Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, enthält wesentliche Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung ist klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
KFZ müssen beim Überholen auf die andere Spur ausweichen. Auf breiten oder mehrspurigen Straßen gilt das nicht als Behinderung.
Denn KFZ müssen beim Überholen von Radfahrenden einen Sicherheitsabstand von min. 1,5 m einhalten.
Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/neuerungen-radverkehr-treten-in-kraft.html
„Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet“. Auch als es noch nicht explizit gestattet war, wurde es gemacht wenn genug Platz da war & es war dann auch erlaubt weil „kein Anderer … behindert“ wurde. https://dejure.org/gesetze/StVO/1.html. Faktisch ist das keine wesentliche Stärkung des Radverkehrs.
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„überall Sicherheitsabstand > 1,5 m “ ist Unsinn. Wenn ich in einer Tempo 30-Zone 25 km/h fahre, reichen mir 50 cm und ich winke verängstigte Autofahrer vorbei.
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